Das vorerst letzte Kapital zur Organschaft

BFH, Urt. v. 29.08.2024 V R 14/24.

Die gute Nachricht vorneweg: In Rekordzeit hat der BFH die Entscheidung des EuGH vom 11.07.2024 umgesetzt. Damit bleibt es beim althergebrachten deutschen Verständnis, dass entgeltliche Leistungen innerhalb des Organkreises im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies wird insbesondere bei Beteiligten, die gegenüber ihren Kunden umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, zu einem Aufatmen führen.

Die letzte Woche veröffentlichte Nachfolgeentscheidung des BFH beendet eine im Jahre 2020 ausgelöste „Urteilsschlacht“, die auch zu einer Vielzahl von Beiträgen in der umsatzsteuerlichen Fachwelt geführt hat. Wieder einmal zeigt sich, dass die Höhe der streitigen Steuer keine Aussage über die mit ihr verbundenen Rechtsfragen trifft. Der Streitwert betrug weniger als tausend Euro.

Klarheit besteht nunmehr dahingehend, dass entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft gegenüber ihrem Organträger erbringt, als sog. Innenleistungen nicht umsatzsteuerbar sind. Verwendet der Organträger diese für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne, z. B. hoheitliche Zwecke, so führt dies nicht zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Die (belastenden) Rechtsfolgen treten vielmehr ausschließlich über das Vorsteuerabzugsverbot ein. Selbiges gilt bei Verwendung für vorsteuerschädliche umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze des Organträgers, z. B. wie im Streitfall bei Betreiben eines Krankenhauses.

Mangels Entscheidungserheblichkeit ließ der BFH ausdrücklich offen, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der Organträger entgeltliche Leistungen gegenüber seiner Organgesellschaft erbringt, die diese für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, verwendet.

Ebenfalls noch nicht entschieden sind die Rechtsfolgen bei unentgeltlichen Leistungen der Organgesellschaft an ihren Organträger. Diese Konstellation dürfte aber auch aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten eher der Ausnahmefall sein.

Für die neue Regierung besteht keine Ausrede mehr, das leider angehaltene Gesetzgebungsverfahren zum sog. Antragsverfahren endlich auf den Weg zu bringen. Zuletzt gab es hierzu eine neue Initiative des Landes Schleswig-Holstein. Dies wäre ein beherzter Schritt zum Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht. Sowohl die Wirtschaft als auch die Bundessteuerberaterkammer sowie der Bundesrechnungshof setzen sich hierfür bereits seit Jahren ein.

Fortsetzung folgt…