Transparenzbericht
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-nehmen von öffentlichem Interesse sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, sofern sie im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen.
In dem Transparenzbericht sind bestimmte Angaben über die Organisationsstruktur, das Netzwerk sowie das interne Qualitätssicherungssystem des Abschlussprüfers aufzunehmen. Daneben sind Ausführungen zur Einhaltung der Berufspflichten, stetigen Fortbildungsmaßnahmen sowie Angaben zur Vergütung der Geschäftsführung aufzunehmen.
Die PSP Peters Schönberger GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft kommt dieser Verpflichtung durch den vorliegenden Transparenzbericht nach. Er bezieht sich auf das zum 31. Dezember 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr.