Update: Schlussantrag v. 16.05.2024 zur Steuerbarkeit von Innenleistungen
Generalanwalt teilt die Befürchtungen des BFH zu Steuerausfällen bei der Organschaft nicht
In unserem letzten diesbezüglichen Beitrag aus dem Frühjahr 2023 berichteten wir über die Vorlage des BFH zu den Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Ergebnis hatte der V. Senat Zweifel, ob an der bisher unstreitigen Rechtsfolge der Nichtsteuerbarkeit von Leistungen innerhalb des Organkreises noch festgehalten werden könne. Seine Zweifel beruhten auf Ausführungen der Generalanwältin Medina in dem Vorlageverfahren des ersten Rechtszuges von denen sich der EuGH nicht ausreichend distanziert habe. Ferner befürchtete der BFH Steuerausfälle bei nichtsteuerbaren Innenumsätzen gegenüber dem Organträger, wenn dieser nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die gute Zwischennachricht ist, dass der Generalanwalt die Zweifel des BFH nicht teilt. Der Schlussantrag ist sehr fundiert begründet. Natürlich liegt die Entscheidung aber beim EuGH. Obwohl der Ausgang des Verfahrens von extrem weitreichender Bedeutung ist, überrascht es, dass sich keine der Regierungen aus anderen Mitgliedstaaten hierzu geäußert hat.
Der Generalanwalt sieht im Ergebnis keine Gefahr von Steuerverlusten, da es der Organträger immer in der Hand habe, ein von ihm „beherrschtes“ Rechtssubjekt als - auch rechtlich unselbständige - unternehmensinterne Organisationseinheit einzugliedern. Der Generalanwalt spricht insoweit von einem „Internalisieren“. Dies bedeutet nichts anderes als die häufige Frage vor der Unternehmer regelmäßig stehen: Soll die Aktivität durch eine Betriebsstätte oder eine Tochtergesellschaft ausgeführt werden.
Ich empfinde die Argumentation des Generalanwalts für sehr überzeugend. Der Ball liegt nun im Feld des EuGH.
Nachdem sich die im letzten Beitrag geäußerte Befürchtung bewahrheitet hat, dass sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch die Finanzverwaltung das Vorlageverfahren als Ausrede genutzt haben, das initiierte Gesetzgebungsverfahren ruhen zu lassen und auch zwischenzeitlich durch den BFH geklärte Fragen nicht umzusetzen, sollte die Thematik in das anstehende Jahressteuergesetz 2024 eingebaut werden und der Umsatzsteueranwendungserlass angepasst werden. Auch das wäre ein starkes Zeichen an die Wirtschaft.
Fortsetzung folgt…