Das vorletzte Kapitel zur Organschaft?
EuGH bestätigt Generalanwalt: Innenleistungen unterliegen weiterhin nicht der Umsatzsteuer (EuGH, Urt. v. 11.07.2024 – C-184/23)
Die gute Nachricht vorweg: Der EuGH bestätigt das althergebrachte deutsche Verständnis, dass Leistungen innerhalb des Organkreises im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies wird insbesondere bei Beteiligten, die gegenüber ihren Kunden umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, zu einem Aufatmen führen.
Nachdem die Entscheidung des EuGH innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Schlussantrages erging (siehe den diesbezüglichen Beitrag vom 17.05.2024), ist der Urteilsspruch keine große Überraschung. Dennoch ist er für alle Beteiligten positiv.
Der Umfang der Begründung ist überschaubar und erstreckt sich auf weniger als drei Seiten. Der EuGH hat beide Fragen des BFH zusammengefasst und beantwortet diese im Ergebnis wie folgt:
Entgeltliche Leistungen zwischen Beteiligten einer Organschaft unterliegen auch dann nicht der Umsatzsteuer, wenn der Empfänger dieser Leistungen selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der vom BFH befürchtete Steuerausfall wird dadurch geschlossen, dass ein Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen, die der Innenleistung zuzurechnen sind, nicht besteht, wenn der spätere Ausgangsumsatz vorsteuerschädlich ist.
Nun liegt es am BFH die Entscheidung umzusetzen. Unabhängig davon scheint jetzt ein guter Zeitpunkt zu sein den Druck auf den Gesetzgeber zu erhöhen, damit das ins Stocken geratene Gesetzgebungsverfahren zum sog. „Antragsverfahren“ endlich auf den Weg gebracht wird. Zuletzt gab es hierzu auch eine neue Initiative des Landes Schleswig-Holstein. Dies wäre ein beherzter Schritt zum Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht.
Fortsetzung folgt…