Aufschrei nach Änderungsvorschlag zur Wegzugsbesteuerung
Entsprechend dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („ATAD“) sollen die Vorschriften zur Besteuerung von Wegzugsfällen deutlich verschärft werden. Im Fokus steht die Abschaffung der zeitlich unbeschränkten, zinslosen Stundung eines (fiktiven) Veräußerungsgewinns, die bislang bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat gewährt wurde; anstelle dessen soll die Versteuerung des Gewinns nur noch zeitlich gestreckt werden können.
Aktuelle Regelung der Wegzugsbesteuerung
Ziel der Wegzugsbesteuerung ist es, die in einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven bei Wegzug des Gesellschafters ins Ausland der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. § 6 AStG beinhaltet dazu einen sog. Entstrickungstatbestand, der auf einer Veräußerungsfiktion aufbaut. Verlegt also der Gesellschafter, der insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, seinen Wohnsitz ins Ausland, werden sämtliche stille Reserven in seinen Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen er in den vergangenen fünf Jahren wesentlich – also mit mindestens 1 % – beteiligt war, besteuert. Für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns wird der gemeine Wert als Veräußerungspreis zugrunde gelegt. Da kein Verkauf der Beteiligung stattgefunden hat, aus welchem dem Gesellschafter etwa ein Erlös zuflösse, muss die Steuer aus sonstigen Mitteln aufgebracht werden. Als „Erleichterung“ sieht das Gesetz vor, dass die geschuldete Steuer auf Antrag und bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen in fünf Jahresraten entrichtet werden kann.
Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer vorübergehenden Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch. Die Frist kann maximal um fünf weitere Jahre verlängert werden.
Die Wegzugsbesteuerung ist nicht nur ein deutsches Phänomen, sondern sie ist auch in anderen (europäischen) Ländern anzutreffen (z. B. Frankreich, Österreich). Auch der EuGH hat sich bereits damit befasst und in 2004 zur französischen Wegzugsbesteuerung entschieden, dass diese gemeinschaftsrechtswidrig ist. Insbesondere stellte die Vorschrift einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit dar. Da die deutschen Regeln den französischen sehr ähnlich sind, wurde unterstellt, dass auch diese mit EU-Recht unvereinbar waren. Die EU-Kommission hatte deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und Deutschland aufgefordert, seine Wegzugsbesteuerung aufzuheben oder gemeinschaftsrechtskonform auszugestalten.
Dieser Aufforderung folgend hat der deutsche Gesetzgeber in 2006 die Vorschrift angepasst. Seither wird die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG von Amts wegen gestundet, sofern der Steuerpflichtige in ein EU- oder EWR-Land umzieht. Die Stundung wird unter Einhaltung gewisser Meldepflichten zinslos gewährt bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung oder bis der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR verlegt.
Hoffnung keimte zuletzt nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Wächtler Anfang des Jahres 2019 auf, wonach die Stundungsoption auch bei einem Wegzug in die Schweiz bestehen könnte. (PSP-Artikel vom 14.11.2019 Update – Wegzug in die Schweiz: Steuerliche Hindernisse behoben?!). Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf macht jedoch eine Kehrtwende, indem die unbefristete Stundung selbst bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat nicht mehr zulässig sein soll.
Neufassung der Wegzugsbesteuerung nach dem Referentenentwurf
Der deutsche Gesetzgeber möchte die aktuellen deutschen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung an die Vorgaben der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie anpassen. Seit der oben erwähnten Gesetzesänderung in 2006 habe sich „die Rechtsprechung des EuGH in diesem Bereich grundlegend fortentwickelt“. Der nunmehr vorgelegte Entwurf greife „diese Entwicklungen auf und gestalte § 6 AStG zeitgemäß aus“. Im Fokus stünde, „die Anforderungen an die erhöhte Mobilität der Steuerpflichtigen in einer globalisierten Zeit, die fiskalischen Interessen sowie auch Fragen der Administrierbarkeit angemessen auszubalancieren“.
Der Gesetzesentwurf sieht nunmehr vor, dass unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die insgesamt sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlegen haben, grundsätzlich in den (persönlichen) Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollen. Mit dieser Änderung soll die Anwendung der Vorschrift vereinfacht und die Administrierbarkeit verbessert werden.
Anstelle der bisher bei Wegzugsfällen in ein EU- oder EWR-Land gewährten unbegrenzten, zinslosen Stundung ist nunmehr nur noch eine zinslose, zeitliche Streckung der Steuerzahlung über sieben Jahre hinweg vorgesehen. Diese siebenjährige „Stundungsregelung“ soll sowohl für Wegzugsfälle in einen Drittstaat als auch bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat anwendbar sein. Begründet wird dies mit einer „unionsrechtlich nicht gebotenen Differenzierung zwischen Wegzügen in Drittstaaten und EU-/EWR-Wegzügen“ und der Verbesserung der Administrierbarkeit und des Verwaltungsvollzugs.
Die Stundung soll nur auf Antrag gewährt werden und regelmäßig eine Sicherheitsleistung erfordern. Wird gegen Behaltensregeln verstoßen (etwa schenkweise Übertragung der Anteile im Stundungszeitraum, wohl nicht aber die Vererbung), wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
Für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit ist die Frist nunmehr von fünf auf sieben Jahre erweitert worden. Der Zeitraum von sieben Jahren kann auf Auftrag auf zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.
Die Neuregelung soll für Wegzugsfälle gelten, die ab dem 01.01.2020 verwirklicht werden. Bei einem Wegzug bis zum 31.12.2019 soll das aktuelle Recht maßgeblich bleiben. Das gilt auch für aktuell bereits laufende Stundungsfälle.
Ausblick und Fazit
Der Gesetzesentwurf greift nicht nur die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG für natürliche Personen auf, sondern regelt auch für den Unternehmensbereich „die sich aus Artikel 5 Abs. 5 ATAD ergebende Verpflichtung zur grundsätzlichen Anerkennung des vom ausländischen Staat im Rahmen seiner Entstrickungsbesteuerung angesetzten Wertes“. Darüber hinaus werden die Regelungen zur zeitlichen Streckung der Besteuerung des Entstrickungsgewinns an die Vorgaben der ATAD angepasst. Diese Neuregelungen sind grundsätzlich nachvollziehbar, fußen sie auch auf einer gemeinsamen Entscheidung des Rats der Europäischen Union.
Die Neuregelungen zur Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG-E sind hingegen – zumindest in Teilbereichen – stark zu kritisieren. Zwar will der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Frist im Fall des vorübergehenden Aufenthalts dem Steuerpflichtigen entgegenkommen. Die Abschaffung der dauerhaften und zinslosen Stundungsregelung im Fall des Wegzugs in ein EU- oder EWR-Land stellt jedoch eine deutliche Verschlechterung für den Steuerpflichtigen dar. Sie erfolgt ohne Not und die in der Gesetzesbegründung aufgenommene Rechtfertigung, wonach eine Differenzierung zwischen Wegzügen in Drittstaaten und in EU-/EWR-Länder nicht geboten sei, überzeugt wenig. Die Zweifel sind groß, ob dies im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung steht. Bleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren hier noch besinnt und von dieser Verschärfung absieht.