Umsatzsteuer aktuell: Widerspruch bei Gutschrift

Unser heutiger Praxishinweis analysiert eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des BFH zum Widerspruch einer Gutschrift (Urt. v. 17.7.2023, XI R 41/20). Dabei ging es um die Frage, wem gegenüber der Widerspruch zu erklären ist.

Die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer soll im Verhältnis zwischen Unternehmern, die steuerpflichtige Umsätze erbringen, neutral sein. Dies geschieht über das Recht zum  Vorsteuerabzug. Hierfür benötigt der Leistungsempfänger eine Rechnung, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen muss. Einer Rechnung gleichgesetzt wird die sog. umsatzsteuerliche Gutschrift. Diese wird vom Leistungsempfänger nach entsprechender Vereinbarung erstellt und zwar regelmäßig in den Fällen, in denen dieser über die besseren Abrechnungsmodalitäten verfügt oder sicherstellen will, dass sämtliche Rechnungsangaben erfüllt sind, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können. Um insbesondere den Leistenden (=Gutschriftsempfänger) vor Risiken einer Haftung zu schützen, sieht das Gesetz vor, dass dieser der Gutschrift widersprechen kann.

Der BFH musste nun – leider wieder einmal in einem Missbrauchsfall – darüber befinden, ob der vom Leistenden erfolgte Widerruf der Gutschrift wirksam war. Fraglich war, wer Adressat des Widerspruchs ist, wenn der maßgebliche Geschäftsbereich beim Gutschriftsausteller ausgegliedert wurde.

Im Streitfall ging es um die Lieferung von Goldbarren. Der (unredliche) Leistende hatte dabei auf die Steuerfreiheit verzichtet. Der Gutschriftaussteller hatte seinen Geschäftsbereich „Edelmetalle“ in der Zeit nach Bezug der Goldbarren und vor dem Zugang des Widerrufs der Gutschrift nach den Vorschriften des UmwG ausgegliedert. Der Leistende hatte den Widerruf gegenüber dem fortbestehenden Rechtsträger erklärt. Das Finanzamt versagte diesem den Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass dieser durch den Widerruf der Gutschrift (und der gleichzeitig erfolgten Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung) rückwirkend entfallen sei. Die Klägerin drang weder im Einspruchsverfahren noch vor dem Finanzgericht durch. Sie hatte jedoch vor dem BFH Erfolg. Dieser entschied, dass der Widerruf als Willenserklärung an denjenigen zu richten sei, der zivilrechtlich dazu berechtigt sei, die Gutschrift zu erteilen. Durch die Ausgliederung sei dies nicht mehr der ursprüngliche Rechtsträger (Klägerin), sondern der Rechtsträger, auf den der ausgegliederte Geschäftsbereich übergegangen sei. Damit war der Widerruf unwirksam und die Klage gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid erfolgreich. 

Praxishinweis

Aufgrund der Rechtsprechung des BFH birgt die Abrechnung mittels umsatzsteuerlicher Gutschrift sowohl für den Leistungsempfänger als auch den Leistenden Risiken. Diese gilt es zu kennen und bei der Ausgestaltung mit den einhergehenden Vorteilen abzuwägen.

Risiko für den Leistungsempfänger (Gutschriftaussteller)

Im Jahre 2013 hatte der BFH nämlich entschieden, dass in Fällen, in denen der Empfänger einer Gutschrift (=Leistender) dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument widerspricht, die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann verliere, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspräche und die Umsatzsteuer zutreffend ausweise. Mit anderen Worten: Ein völlig abwegiger Widerspruch führt beim Leistungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Dieser muss zivilrechtlich gegen den Widerspruch vorgehen. Ein wirksamer Widerspruch soll auch nicht davon abhängig sein, dass der Widerprechende die an ihn entrichtete Umsatzsteuer zurückbezahlt. Diese Rechtsprechung stößt nach Ansicht des Verfassers aus guten Gründen nicht nur auf Zustimmung.  

 

Risiko für den Leistenden (Gutschriftempfänger)

Will der Leistende einer Gutschrift widersprechen, muss er aufgrund der aktuellen Entscheidung des BFH prüfen, ob es trotz fortbestehender Firmierung auf Seiten seines Vertragspartners durch eine Umwandlungsmaßnahme zu einer geänderten Rechtszuständigkeit in Bezug auf die umsatzsteuerliche Beurteilung gekommen ist. Dies geschieht regelmäßig durch Einsichtnahme in das Handelsregister. Der Widerruf einer Gutschrift unterliegt dabei den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften.

Die Abrechnung mittels Gutschrift hat in vielen Fällen durchaus ihre Berechtigung. Will man von dieser Abrechnungsmethode Gebrauch, empfiehlt es sich jedoch, das Prozedere vertraglich genau zu fixieren. Hierzu gehören vor allem Regelungen über ein etwaiges Berichtigungs- und Widerspruchsverfahren.