Neue Verschärfungen bei Share Deals geplant
Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen nur Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren der Grunderwerbsteuer, während bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften derzeit nur die Vereinigung von mindestens 95 % auf einer Ebene Grunderwerbsteuer auslöst.
Daher war es bisher ohne Anfall der vollen Grunderwerbsteuer möglich, dass der Hauptinvestor bei grundbesitzenden Personengesellschaften zunächst nur 94,9 % der Anteile erwirbt, und den restlichen Anteil von 5,1 % erst nach Ablauf von fünf Jahren. Bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften war es bislang zumindest möglich, dass ein Co-Investor einen Minderheitsanteil von 5,1 % erwirbt, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
Nach den Planungen der Finanzministerkonferenz der Länder vom 21. Juni 2018 ist nunmehr vorgesehen, dass zum einen der Gesellschafterwechsel innerhalb von fünf Jahren auch auf grundbesitzende Kapitalgesellschaften ausgedehnt wird und, dass zum anderen die bisherige Fünfjahresfrist auf zehn Jahre verlängert wird. Wie derzeit schon bei Personengesellschaften, soll die grundbesitzende Kapitalgesellschaft bei relevanten Gesellschafterwechseln innerhalb der neuen Zehnjahresfrist selbst Schuldner der Grunderwerbsteuer sein, was aber gerade bei indirekten Wechseln schon bisher wegen häufig fehlender Kenntnis der Grundbesitzgesellschaft von indirekten Gesellschafterwechseln sehr problematisch ist.
Die Konsequenz dieses Vorhabens für die Praxis wäre, dass – um weiterhin grunderwerbsteuerfreie Share Deals in der Zukunft zu ermöglichen - zukünftig nur 89,9 % der Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erworben werden. Das Gleiche gilt bzgl. grundbesitzenden Personengesellschaften, wobei hier erst nach Ablauf von zehn Jahren die restlichen Anteile von 10,1 % ohne Anfall voller Grunderwerbsteuer erworben werden könnten, was insgesamt die Attraktivität von Share Deals deutlich einschränken dürfte. Abzuwarten bleibt, inwieweit bereits abgeschlossene Kaufverträge bzgl. Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften von den Neuregelungen betroffen werden oder noch Vertrauensschutz genießen.