Vermietete und verpachtete Grundstücke: Eine erwartete BFH-Entscheidung verspricht Klarheit im Erbschaftsteuerrecht

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat demnächst über die Frage zu entscheiden, ob ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück begünstigtes Betriebsvermögen oder nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellt. Die Veröffentlichung der Revisionsentscheidung des BFH (II R 27/21) steht noch aus. Wir waren in der mündlichen Verhandlung und haben daraus die folgenden Schlüsse gezogen.

Steuerrechtlicher Rahmen

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet zwischen begünstigtem Vermögen und nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen. Letzteres gilt aus der Sicht des Gesetzgebers als unproduktiv und ist bei der Übertragung von Unternehmen im Grundsatz immer steuerpflichtig. Produktives Vermögen wie Betriebsvermögen ist nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken hingegen begünstigt und kann damit eine Steuerbefreiung erhalten.

Was im Einzelfall begünstigtes Vermögen oder Verwaltungsvermögen darstellt, bestimmt sich in der Theorie nach der Regel-Ausnahme-Systematik des § 13b ErbStG. In der Praxis gilt es jedoch die für Gerichte nicht verbindlichen Richtlinien der Finanzverwaltung ins Kalkül zu ziehen. Nicht selten entstehen zwischen dem Gesetz und den Finanzverwaltungs-Richtlinien Widersprüche, die immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen sind.

Sachverhalt

Mit dem Tod seines Vaters wurde der Kläger Erbe eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstücks. Für den Betrieb des Parkhauses hatte der Kläger mehrere Angestellte in Vollzeit und auf geringfügiger Basis beschäftigt. Dabei erfolgten alle Leistungen eines typischen Parkhausbetriebes, wie etwa die Reinigung des Parkhauses oder eine Kamera-Überwachung. Zum Bewertungsstichtag war das Parkhaus geöffnet.

Das Finanzamt behandelte das mit dem Parkhaus bebaute Grundstück als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Begründet wurde dies mit einem Verweis auf § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wonach Grundstücke, die einem Dritten zur Nutzung überlassen worden sind, zum Verwaltungsvermögen gehören. Es könne hiervon auch keine Einschränkung nach den einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung zu § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gemacht werden, da es sich bei dem Betrieb des Parkhauses auf dem Grundstück um keine „originär gewerbliche Tätigkeit" handle.

Der Kläger entgegnete, dass - nach den Richtlinien der Finanzverwaltung zu § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG - sehr wohl eine „originär gewerbliche Tätigkeit“ vorliege. Er begründete diese Einschätzung unter anderem damit, dass zum Bewertungsstichtag drei Vollzeitkräfte sowie zwei geringfügig Beschäftigte tätig waren und das Parkhaus entsprechend einen kaufmännisch durchorganisierten Betrieb erfordere.

In einer viel besprochenen Entscheidung wies das Finanzgericht Köln die Klage des Erben mit Urteil vom 10.06.2021 (7 K 2718/20) als unbegründet zurück. Der klare Wortlaut des § 13b Abs. 4 ErbStG und die Regel-Ausnahme-Systematik des § 13b ErbStG lasse eine Einschränkung bei der Einordnung von Grundstücksüberlassungen als Verwaltungsvermögen nicht zu.

Was sagt der BFH dazu?

Der BFH steht vor der Entscheidung entweder der strengen Auslegung des FG Köln zu folgen und damit die Steuerbefreiung für den Parkhaus-Betrieb zu verwehren. Oder er könnte den Tatbestand einschränkend auslegen und den Sachverhalt entsprechend von der Erbschaftsteuer befreien. Für eine Steuerbefreiung ließen sich folgende Argumente ins Feld führen:

  • Ist eine kurzfristige Vermietung eine Überlassung im Sinne der Norm – oder greift die Norm nicht eher nur bei langfristiger Vermietung?

  • Ist eine Vermietung bei einem Parkhaus nicht gleichzusetzen mit der Vermietung von Hotelzimmern; dort sieht auch die Finanzverwaltung eine Steuerbefreiung?

  • Ist die Vermietung von Parkplätzen überhaupt eine Überlassung von Grundstücken und aufgrund des Leistungsbündels nicht eher eine Verwahrung?

Keinesfalls zuzustimmen ist – unabhängig vom Richterspruch – dem Bundesministerium für Finanzen (BMF). Dieses vertritt die Ansicht, der Parkhausbetrieb sei wie eine Kapitalüberlassung zu behandeln. Der Betreiber genieße eine nahezu risikolose Rendite, vergleichbar mit einem Aktienpaket. Das BMF lässt dabei allerdings außer Acht, dass der Betrieb des Parkhauses mit einem unternehmerischen Risiko einhergeht und durch die Einstellung von Mitarbeitern und der Überwachung und Pflege der Anlage betrieblich durchorganisiert ist.

Fazit

Eine Prognose ist schwer zu treffen. Begrüßenswert wäre, wenn die Richter die Auslegung anhand des Wortlautes geringer gewichten als jene am Sinn und Zweck. Und selbst wenn der BFH gegen den Steuerpflichtigen entscheidet, zeigt der Fall einige Maßnahmen, die sowohl in der Abwehr- als auch in der Gestaltungsberatung bei ähnlichen Fällen hilfreich sein können.

Update: Schenkungsteuerliche Verschonung für Parkhaus nicht gewährt

Das Urteil des BFH liegt nun mit dem Tenor vor. Leider hat der BFH die Gedanken aus der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen und die Verschonung für das Parkhaus nicht gewährt. Die Urteilsbegründung muss sicher noch abgewartet werden; offenbar scheint der BFH aber in diesem Fall sich auf den Wortlaut der Norm zurückziehen zu wollen.

Wir halten Sie auch über die Urteilsbegründung und die daraus zu ziehenden Schlüsse auf dem Laufenden.

Update: Die Urteilsgründe zur Schenkung-Steuerbefreiung von Parkhäusern liegen vor

Der Bundesfinanzhof hat sein Urteil veröffentlicht. Wie das vorangegangene Update bereits informiert, versagte der BFH eine Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG für den Betrieb von Parkhäusern. In den nun veröffentlichten Urteilsgründen spricht sich der BFH für eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift aus. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken aus dem sonst schädlichen Verwaltungsvermögen herauszunehmen. Weitere Ausnahmen als die in den § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. a – f ErbStG genannten seien somit nicht zuzulassen.

Der BFH beantwortet in seiner Entscheidung Fragen, die sich für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG stellen. Bereits in unserem Ausgangsartikel wurden diese aufgegriffen:

  • Für die Annahme eine Nutzungsüberlassung ist nicht ihre Dauer entscheidend. Sowohl die langfristige als auch die kurzfristige Nutzungsüberlassung sind erfasst.

  • Die gesetzgeberisch vorgesehenen Rückausnahmen von Verwaltungsvermögen in § 13b Abs. 4 S. 2 lit. a - f ErbStG sind abschließend. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vorschrift über die vorgesehenen Fälle keine weiteren Steuerbefreiungen zulässt. Auch bislang vorgenommene im Gesetz nicht genannte Befreiungen – aber von der Finanzverwaltung anerkannte – Befreiungen wie beispielsweise bei Vermietung von Hotelzimmern sind gesetzlich nicht zugelassen.

  • Für die Beurteilung des Vorliegens einer Nutzungsüberlassung ist unerheblich, ob ihr eine Miete oder Verwahrung zugrunde liegt.

Auch wenn das Urteil nicht zugunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, spricht es sich zumindest gegen die widersprüchliche Argumentation der Finanzverwaltung aus. Sollte eine Anpassung der Richtlinien der Finanzverwaltung folgen, hätte dieses Urteil eine bisher ungeahnte Auswirkung mit negativen Folgen für den Steuerpflichtigen. Zu hoffen bleibt, dass der Bundesfinanzhof seine wortwörtliche Auslegung des Gesetzes dann wenigstens beibehält und so Planungssicherheit schafft.