Steuerfreie Stärkung von Eigenkapital – Gerade in Corona-Zeiten eine überlegenswerte Maßnahme

Wie durch die Hebung stiller Reserven das bilanzielle Eigenkapital von Unternehmen ohne Steuerbelastung gestärkt werden kann

Speziell während der immer noch anhaltenden Corona-Pandemie, bei der die teilweise weiter anfallende Kostenbelastung trotz sinkender Umsätze das Eigenkapital der Unternehmen erheblich reduzieren kann, lohnt es sich, über steuerneutrale Maßnahmen zur Stärkung des bilanziellen Eigenkapitals nachzudenken, und zwar ohne weitere Mittelzufuhr von Gesellschafterseite.

Überlegenswert ist insoweit eine Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals durch die Realisierung von stillen Reserven des Anlagevermögens in der Weise, dass keine gleichzeitige steuerliche Belastung eintritt.

Ausgliederungsmodell

Als erste Alternative käme dabei zunächst die allgemein auch als „ Ausgliederungsmodell“ bezeichnete Übertragung des gesamten Betriebes (oder auch nur eines Teilbetriebes) des Unternehmens auf eine Tochtergesellschaft in Betracht, und zwar gegen Gewährung neuer Anteilsrechte an dieser Tochtergesellschaft. Während handelsbilanziell dabei die Möglichkeit besteht, die neuen Anteilsrechte eigenkapitalerhöhend zum Verkehrswert bei der übertragenden Gesellschaft anzusetzen, kann diese steuerlich als Einbringung (gem. § 20 UmwStG) zu qualifizierende Betriebs-/Teilbetriebsübertragung zu steuerlichen Buchwerten erfolgen, so dass im Ergebnis keine steuerliche Gewinnrealisierung erfolgt.

Soweit nur einzelne Wirtschaftsgüter, insbesondere Grundstücke (die keinen Teilbetrieb darstellen) übertragen werden sollen, bietet sich diese Übertragung speziell auf eine gewerbliche Tochter-GmbH & Co. KG an, um in dieser Gestaltung auch die potentiell bei einer Tochter-GmbH anfallende Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Alternativ bietet sich ggf. die steuerneutrale Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern, die keinen Gewerbebetrieb darstellen, auf eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG als Tochtergesellschaft  an. Die ist sogar unter Mitübertragung von Verbindlichkeiten oder auch mittels einer Veräußerung aufgrund der steuerlichen Bruchteilsbetrachtung möglich.

Die Steuerneutralität hängt bei den vorstehenden Maßnahmen jedoch im Wesentlichen davon ab, dass bestimmte Haltefristen bezüglich der neu zu gewährenden Anteile an der jeweiligen Tochtergesellschaft eingehalten werden.

Treuhandmodell

Soweit schließlich einzelne Wirtschaftsgüter (auch mit Verbindlichkeiten) übertragen werden sollen, mit denen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann diese Übertragung ebenfalls steuerneutral auf eine Tochter-GmbH & Co. KG mittels Etablierung des sog. „Treuhandmodells“ erfolgen. In dieser Variante fungiert die übertragende Gesellschaft als Komplementär ihrer neuen Tochter-GmbH & Co. KG und hält nahezu sämtliche Vermögensanteile. Eine neu aufzusetzende Kommanditisten-GmbH (an der zu 100 % die übertragende Gesellschaft beteiligt ist) hält dabei nur einen Minianteil (z. B. 0,1 %) treuhänderisch für den Komplementär. Dadurch wiederum, dass der Kommanditanteil treuhänderisch für den Komplementär gehalten wird, existiert steuerlich lediglich ein Gesellschafter (= der Komplementär), so dass steuerlich diese Treuhand-Tochter-GmbH & Co. KG ertragssteuerlich umfänglich negiert wird.

Als Folge davon findet zwar zivilrechtlich eine Übertragung der angedachten Vermögensgegenstände statt, was bei Ansatz zum Verkehrswert die gewünschte handelsbilanzielle Eigenkapitalerhöhung bewirkt. Jedoch erfolgt aus steuerlicher Sicht keine gewinnrealisierende Übertragung, die übertragenden Vermögensgegenstände sind weiterhin in der eigenen Steuerbilanz der übertragenden Gesellschaft auszuweisen. Steuerlich hat damit keine Übertragung stattgefunden. Aufgrund der umfänglichen ertragsteuerlichen Negierung der Tochter-GmbH & Co. KG bereitet diese Alternative letztlich eine hohe Flexibilität in Bezug auf die zu übertragenden Vermögensgegenstände einschließlich der möglichen Mitübertragung von Verbindlichkeiten.

Fazit

Es lässt sich festhalten, dass gerade während der Corona-Zeiten eine bilanzielle Stärkung des Eigenkapitals zur Verbesserung entsprechender eigenkapitalbezogener Kennzahlen überlegenswert sein kann, und zwar mittels steuerfreier Hebung stiller Reserven.