Urteilsfall
Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte in Liechtenstein nach dortigem Recht eine Familienstiftung errichtet. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Für die zugewandten Gelder reichte sie eine Schenkungsteuererklärung ein, in der sie die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 Euro sowie eines Steuersatzes von 19% nach Steuerklasse I berechnet haben wollte. Das Finanzamt ging von deutlich anderen Zahlen aus, weil es die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des sogenannten Steuerklassenprivilegs festsetzte. Es kam so auf einen Freibetrag von nur 20.000 Euro und wandte einen Steuersatz von 30% nach Steuerklasse III an. Das Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG besagt, dass sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet.
Der steuerpflichtige Erwerb ist nach strenger Lesart des Gesetzes in der Steuerklasse III zu besteuern. Die Steuerklassen I oder II kommen nicht zur Anwendung. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, wonach für Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet wurden (Familienstiftung), das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker (Stifter) bei der Ermittlung der Steuerklasse zugrunde zu legen ist, ist im Streitfall nicht anwendbar. Zwar handelt es sich bei der Klägerin nach ihrem Stiftungszweck und ihrer Satzung unstreitig um eine Familienstiftung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, da das Wesen der Klägerin nach der Satzung und dem Stiftungsgeschäft darin besteht, der Familie der Stifterin zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen. Eine Anwendung der Privilegierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG scheidet nach geltendem nationalen Recht im Streitfall aber gleichwohl aus, weil die Klägerin als nach liechtensteinischem Recht gegründete liechtensteinische Stiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Z nicht im Inland errichtet wurde.