Gemeinnützige Non-Profit-Organisationen nicht generell zur Künstlersozialabgabe verpflichtet!
Praxistipp Stiftungen / NPO zur Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
In diesem aktuellen PSP-Praxistipp erfahren Sie, dass die weit verbreitete Aussage, gemeinnützige NPO seien stets zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, nicht richtig ist.
Nach dem Recht der Künstlersozialversicherung sorgt die sog. Künstlersozialkasse (KSK) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten Sozialversicherungsschutz genießen.
Wer ist gegenüber der KSK abgabepflichtig?
Werden selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt, sind solche Unternehmer gegenüber der KSK abgabepflichtig, die einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen sind:
Klassische Verwerter künstlerischer Leistungen, z. B. aus den Bereichen Verlagswesen, Rundfunk und Kunsthandel
Unternehmer, die für eigene Zwecke Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Künstler/Publizisten beauftragen (z. B. Webdesigner)
Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Künstler/Publizisten beauftragen, um deren Werke für Unternehmenszwecke zu nutzen, um hieraus Einnahmen zu erzielen
Viele Unternehmer sind sich einer solchen Abgabepflicht zunächst nicht bewusst, – erfahren von ihr aber häufig durch den Betriebsprüfer, der dann schmerzhafte Nachzahlungen festsetzt!
Urteil des Bundessozialgerichts lässt gemeinnützige Non-Profit-Organisationen aufhorchen
Das Bundessozialgericht (BSG) fällte am 28.09.2017 ein für steuerbegünstigte Non-Profit-Organisationen hoch beachtliches Urteil. Es wurde darüber entschieden, dass für die künstlerischen Beiträge auf der Abschlusskundgebung nach einer Christopher-Street-Day-Parade keine Beiträge an die KSK zu zahlen sind. Der Veranstalter der Parade, ein gemeinnütziger e.V., wurde folglich als nicht abgabepflichtig beurteilt. Er betrieb weder ein typisches kunstverwertendes Unternehmen noch zielte er mittels der künstlerischen Beiträge auf Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit ab, um hieraus Einnahmen zu generieren.
Sehr beachtenswert ist die Entscheidung für steuerbegünstigte Non-Profit-Organisationen deswegen, weil nach weit verbreiteten Aussagen stets auch gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs eine Abgabepflicht nach KSK schulden. Die Entscheidung des BSG zeigt, dass diese Aussagen in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend sind.
Prüfung im Einzelfall lohnenswert
Das BSG lässt damit für die Abgabefreiheit eine Hintertür offen, die von steuerbegünstigten Non-Profit-Organisationen möglicherweise durchschritten werden kann. Vor allem in solchen Fällen, in denen künstlerische Beiträge lediglich das begleitende Rahmenprogramm einer Veranstaltung bilden, in deren Zentrum die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks steht, besteht die Chance, eine Abgabepflicht an die KSK zu vermeiden.
PSP-Praxistipp:
Das Recht der Künstlersozialversicherung ist komplex. Werden Künstler und Publizisten beauftragt, so besteht die KSK „naturgemäß“ darauf, dass dafür Beiträge abgeführt werden müssen. Ein genauer Blick auf den Einzelfall kann hier jedoch durchaus lohnenswert sein. Steht die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund und kommen die beauftragten Künstler nur „begleitend“ zum Einsatz, bestehen Chancen, sich gegen die Abgabepflicht mit guten rechtlichen Argumenten zu wehren.