Jahressteuergesetz („JStG 2022“) und Umsatzsteuer
Die geplanten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer erstrecken sich über die Artikel 8 bis 11. Allen Artikeln ist gemein, dass sie verschiedene Änderungen in Bezug auf das „Hin“ zur elektronischen Übermittlung von Daten und dem „Weg“ vom Papier vorsehen. Im Einzelnen:
Zu Art. 8:
Mit Art. 8 möchte das Ministerium durch eine Änderung von § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG-E den Vorsteuerabzug für ausländische Unternehmen im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens ausschließen und zwar dann, wenn diesen von inländischen Unternehmen für Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, obwohl diese Lieferungen steuerbefreit sein könnten. In der Gesetzesbegründung wird dazu erläutert, dass die Regelung unionsrechtliche Vorgaben, nämlich Art. 171 Abs. 3 Buchst. b Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), umsetzt.
Einschätzung von PSP:
Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung sind auf den ersten Blick richtig. Allerdings überrascht die Einführung der Regelung aus mehreren Gründen und insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt. Ihre Rechtsgrundlage war bereits im Wesentlichen in Art. 17 Abs. 4 Buchst. c 6. EG-RL kodifiziert und findet sich in der jetzigen Ausgestaltung seit 2010 in der MwStSystRL. Solange die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als eine rein formale Voraussetzung für die Steuerbefreiung beurteilt wurde, ist das in das nationale Recht „umgesetzte“ Verständnis nachvollziehbar und stand mit europäischen Grundsätzen im Einklang. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass bis zu den grundlegenden Änderungen im Rahmen der sogenannten Quick Fixes trotz des formellen Fehlers die innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei war. Der Ausweis von Umsatzsteuer konnte in dieser Zeit durchaus als unrichtiger Steuerausweis (Art. 203 bzw. § 14c Abs. 1 UStG) beurteilt werden, der auch nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Durch die Quick Fixes hat sich jedoch die Ausgangslage in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen grundlegend geändert. Insbesondere auf den Druck Deutschlands wurden im Ergebnis aus formellen Voraussetzungen, nämlich der rechtzeitigen Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Erwerbers der Ware und der Meldung des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung, zumindest von der Wirkungsweise, materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Diese grundlegende Änderung hat nach unserem Verständnis damit aber spiegelbildlich Auswirkungen auf den Leistungsempfänger. Der vom Leistenden auf Basis der Gesetzesänderung in der Rechnung zutreffend vorgenommene Umsatzsteuerausweis bei Fehlens auch einer der beiden Voraussetzungen führt nicht zu einem unrichtigen Steuerausweis. Bei Vorliegen der übrigen allgemeinen Abzugsvoraussetzungen besteht insoweit ein Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Versagung des Vorsteuerabzuges, wie nunmehr durch die Vorschrift vorgesehen, führt nach unserem Verständnis zu einem Verstoß gegen die Neutralität und daneben auch zu einem Wettbewerbsverstoß gegenüber dem reinen Inlandsbezug.
Dass es im Zusammenhang mit der Einführung der Quick Fixes zu keiner Streichung der Vorschrift des Art. 173 Abs. 3 Buchst. b MwStSystRL kam, ist sicherlich ein Versäumnis, kann aber nach unserer Auffassung die Gesetzesinitiative nicht rechtfertigen. Bekanntermaßen bestand bei der Umsetzung der Quick Fixes ein erheblicher Zeitdruck unter der seinerzeitigen Federführung des österreichischen Ratsvorsitzes.
Festzuhalten ist: Die Einführung der Vorschrift steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der Neutralität und des Wettbewerbs und stößt deshalb auf Ablehnung.
Sollte der Gesetzesentwurf verabschiedet werden, ist ein Verfahren vor dem EuGH vorbestimmt. Zu bedenken gilt es ferner, dass gerade bei den ganz überwiegend redlichen ausländischen Unternehmen die Regelung ein schlechtes Bild auf Deutschland werfen dürfte. Entsprechende Beanstandungen durch das zuständige Bundeszentralamt für Steuern sind in diesem Zusammenhang zwingend Auslöser für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem redlichen deutschen Unternehmen (Leistender als Vertragspartner) und werden damit auch bei diesem Personenkreis zu Recht auf ein ebensolches Unverständnis stoßen.
Zu Art. 9:
Vorgesehen ist u. a. die Streichung von Satz 2 in § 4 Nummer 1 Buchst b Satz 2 UStG. Dadurch soll „klargestellt“ werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG genannten Frist für die Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung gilt. Hierdurch kommt der berichtigten Abgabe Rückwirkung zu. Die Gesetzesbegründung formuliert insoweit anders, als durch die Berichtigung die Befreiung wieder auflebt. Einschneidend vor allem für viele kleinere Unternehmen dürfte die geplante Aufhebung von § 23 UStG, d. h. der Vorsteuerpauschalierung auf Basis von Durchschnittssätzen, sein. Die Streichung einer Vereinfachungsvorschrift ist nach unserer Ansicht gerade das Gegenteil einer Abschaffung von Maßnahmen zur Entbürokratisierung.
Bislang dürfen gemeinnützige Einrichtungen mit einem jährlichen steuerpflichtigen Umsatz von bis zu EUR 35.000 die Umsatzsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnen. Die Umsatzgrenze soll nun auf EUR 45.000 angehoben werden.
Zu Art. 10:
Art. 10 enthält vor allem umfassende Vorschriften (Pflichten) für Zahlungsdienstleister. Hierdurch sollen die Vorschriften der Art. 243a ff. MwStSystRL umgesetzt werden, die ab dem 1. Januar 2024 Anwendung finden.
Zu Art. 11:
Die Vorschrift regelt, wie auch andere Bestimmungen in den vorgenannten Artikeln, die nicht Gegenstand des Beitrages sind, Deklarationspflichten (hier bezüglich der Steuervergütung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).