Jahressteuergesetz 2024 – Ein erster Wurf

Nach zahlreichen Steueränderungen, initiiert durch das Wachstumschancengesetz, liegt seit dem 17.05.2024 der offizielle Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vor, welches weitere steuerrechtliche Neuerungen auf den Weg bringen soll. Im vorliegenden Beitrag fassen wir die wesentlichen Inhalte im Bereich der Konzernsteuern zusammen.

Einkommensteuergesetz

Im Rahmen der Einkommensteuer soll innerhalb § 6 Abs. 5 EStG die Buchwertfortführung für die unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften ergänzt werden (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E).  Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 EStG ist aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13) erforderlich geworden, da dieses eine unverzügliche gesetzliche Neuregelung für eine solche Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften angeordnet hat.

Die im Vergleich zu einer früheren (inoffiziellen) Vorabversion des JStG 2024 vorgesehene Verschärfung der Körperschaftsklauseln in § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG-E sowie in den Fällen einer Realteilung in § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG-E ist in dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf nicht mehr enthalten. Dabei sollten in der Vorversion die Körperschaftsklauseln auch dann zur Anwendung kommen, wenn diese an eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft an dem übertragenen Einzelwirtschaftsgut anknüpfen. Auf diese Weise soll ein Überspringen stiller Reserven zwischen Kapitalgesellschaften durch Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert verhindert werden. Diese ursprünglich geplante Neuregelung  hat keinen Eingang in den vom BMF veröffentlichten offiziellen Entwurf des JStG 2024 gefunden.

Körperschaftsteuergesetz

Weiter sieht der Gesetzesentwurf Anpassungen hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG vor. Künftig soll demnach in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos durchzuführen sein, wenn durch die vorgenommene Umwandlung die übernehmende Körperschaft neu entsteht, wie z. B. bei der Ausgliederung zur Neugründung (angepasster § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG-E). Der so übergehende Einlagenkontenbestand ist damit als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahres zu behandeln und folglich für eine Verwendung im ersten Wirtschaftsjahr nach der Umwandlung bei der neu entstandenen übernehmenden Körperschaft nicht für eine Auskehrung als Einlagenrückgewähr verfügbar. Darüber hinaus soll durch den Wegfall des § 27 Abs. 2 Satz 5 KStG das Erfordernis einer Unterschrift bei der Erklärung zur gesonderten Feststellung künftig entfallen. Bei mittelbaren Organschaften sollen die Mehr- oder Minderabführungen im steuerlichen Einlagekonto der zwischengeschalteten Gesellschaften ergänzt werden (§ 27 Abs. 6 Satz 3 KStG-E).

Gewerbesteuergesetz

In § 7 Satz 8 GewStG-E wird klargestellt, dass sämtliche passive ausländische Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt angesehen werden. Dies betrifft die Fälle, in denen passive ausländische Betriebsstätteneinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG vorliegen. Somit sollen auch jene Einkünfte erfasst werden, für die dem deutschen Fiskus gemäß anzuwendendem Doppelbesteuerungsabkommen bereits das Besteuerungsrecht zusteht. Diese Regelung soll erstmals für Erhebungszeiträume vor 2024 zur Anwendung kommen (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GewStG-E).

Änderung im Umwandlungssteuergesetz

Bei Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft oder nach einer Verschmelzung auf eine natürliche Person ist die Veräußerung und Aufgabe einer Personengesellschaft innerhalb einer 5-jährigen Frist gewerbesteuerpflichtig (§ 18 UmwStG). Hier – so der Gesetzentwurf – sollen in Zukunft auch mittelbare Veräußerungen oder Aufgaben von Anteilen an der übernehmenden Personalgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Dies betrifft insbesondere Übertragungsvorgänge bei doppelstöckigen Personalgesellschaften.

Durch die Einführung von § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E soll die Entstehung von negativen Anschaffungskosten bei der Erfassung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei Einbringungen i. S. d. § 20 UmwStG verhindert werden. Konkret soll zunächst das eingebrachte Betriebsvermögen unter Beachtung der genannten Entnahmen und Einlagen ermittelt werden. Ein sich daraus ergebendes negatives Betriebsvermögen führt dazu, dass bei der Einbringung insoweit stille Reserven aufzulösen und bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft die Buchwerte aufzustocken sind. Weiter soll zur Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten die Ausnahme von der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 Abs. 2 UmwStG eingeschränkt werden. Zum Hintergrund: Sofern die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der 7-jährigen Behaltensfrist nach Einbringung die zum gemeinen Wert eingebrachten Anteile veräußert, so löst dieses eigentlich schädliche Ereignis keine rückwirkende Besteuerung aus, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile bereits vor diesem schädlichen Ereignis veräußert hat. Exakt diese Ausnahme soll zukünftig nur noch insoweit gelten, als die Veräußerung der erhaltenen Anteile unter Aufdeckung stiller Reserven erfolgt ist. Schließlich soll der Ansatz des Buchwerts der Anteile der übertragenden Körperschaft beim Anteilseigner zum Regelfall nach § 13 Abs. 2 UmwStG-E werden. Für den Ansatz zum gemeinen Wert muss der Anteilseigner einen unwiderruflichen Antrag stellen.

Einen weiterführenden Artikel zum ersten Wurf eines Jahressteuergesetzes 2024 finden Sie in unserem PSP Magazin.