Größenklassen von Unternehmen ändern sich

Die Europäische Kommission hat bereits im Oktober 2023 einen Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Konzernen erlassen*, welcher im Dezember 2023 in Kraft getreten ist. Entsprechend sollen auch die handelsrechtlichen Größenklassen angepasst werden (vgl. „Formulierungshilfe zu den handelsüblichen Größenklassen vom BMJ aus Januar 2024“, siehe unten). Nun hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine korrespondierende Formulierungshilfe zur Umsetzung in deutsches Recht veröffentlicht. Als Randnotiz ist anzumerken, dass die Anpassung ursprünglich im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) erfolgen sollte. Dem kommt das BMJ jedoch nun zuvor und begründet dies mit der Intention einer beschleunigten Umsetzung.

Rückwirkende Anwendung

Neben weiteren Umsetzungsmaßnahmen enthält die Formulierungshilfe insbesondere eine Regelung, welche die seitens der EU vorgesehene Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung der neuen Größenklassen bereits für beginnende Geschäftsjahre nach dem 1. Januar 2023 vorsieht. Bei der Einstufung ist – wie bereits in der Vergangenheit – dabei auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Demnach wäre bspw. ein kleines Unternehmen zum 31. Dezember 2023 immer noch ein solches, wenn es zu den Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2022 oder zu den Stichtagen 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2021 zwei der drei maßgeblichen neuen Größenkriterien nicht überschreitet. Wichtig ist, dass bei der Einstufung in die maßgeblichen Größenklassen für die zu betrachtenden Stichtage bereits die neuen Größenkriterien herangezogen werden. Dies stellt die Begründung zur Formulierungshilfe des BMJ eindeutig klar, denn die Unternehmen sollen laut BMJ „so früh und umfassend wie möglich von den angehobenen Schwellenwerten profitieren können“.

Die Folgen dieser Änderung sind nicht trivial, ganz im Gegenteil. So könnte etwa die Prüfungspflicht für das Geschäftsjahr 2023 für ein Unternehmen, das die entsprechenden Größenkriterien nach den alten Schwellenwerten überschritten hätte, „rückwirkend“ entfallen. In dieser Situation – die es freilich gilt, sorgsam zu analysieren – ist es ratsam, den vermutlich bereits bestellten und beauftragten Abschlussprüfer zu kontaktieren und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu beraten. Unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Regelungen ist ggf. die Fortführung des Prüfungsauftrages als freiwillige Jahresabschlussprüfung in Betracht zu ziehen.

Weitere Auswirkungen

Neben den Folgen für eine Prüfungspflicht sind mit der Anhebung der Schwellenwerte zudem Auswirkungen
u. a. auf die Bilanzierung, die Jahresabschlusserstellung, die Offenlegungspflichten sowie nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der für alle als „groß“ einzustufenden Gesellschaften ab dem Jahr 2025 (zu berichten in 2026) verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung verbunden.

*siehe Artikel im PSP-Newsletter 05/2023

Formulierungshilfe zu den handelsüblichen Größenklassen vom BMJ aus Januar 2024
Kleinstunternehmen:
  • Bilanzsumme ≤ EUR 450.000 (bisher ≤ EUR 350.000),

  • Umsatzerlöse ≤ EUR 900.000 (bisher ≤ EUR 700.000),

  • Mitarbeiter ≤ 10 (unverändert)

Kleine Unternehmen:
  • Bilanzsumme ≤ EUR 7,5 Mio. (bisher ≤ EUR 6 Mio.),

  • Umsatzerlöse ≤ EUR 15 Mio. (bisher ≤ EUR 12 Mio.),

  • Mitarbeiter ≤ 50 (unverändert)

Mittelgroße Unternehmen:
  • Bilanzsumme ≤ EUR 25 Mio. (bisher ≤ EUR 20 Mio.),

  • Umsatzerlöse ≤ EUR 50 Mio. (bisher ≤ EUR 40 Mio.),

  • Mitarbeiter ≤ 250 (unverändert)

Große Unternehmen:
  • Bilanzsumme > EUR 25 Mio. (bisher > EUR 20 Mio.),

  • Umsatzerlöse > EUR 50 Mio. (bisher > EUR 40 Mio.),

  • Mitarbeiter > 250 (unverändert)

Konzerne (Bruttomethode):
  • Bilanzsumme > EUR 30 Mio. (bisher > EUR 24 Mio.),

  • Umsatzerlöse > EUR 60 Mio. (bisher > EUR 48 Mio.),

  • Mitarbeiter > 250 (unverändert)

Konzerne (Nettomethode - Konsolidierung):
  • Bilanzsumme > EUR 25 Mio. (bisher > EUR 20 Mio.),

  • Umsatzerlöse > EUR 50 Mio. (bisher > EUR 40 Mio.),

  • Mitarbeiter > 250 (unverändert)