Grenzüberschreitende Entsendung von Schauspielern und Produktionsmitarbeitern

Lohn- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Die projektbezogene Entsendung von in Deutschland wohnhaften und angestellten Schauspielern oder Produktionsmitarbeitern in das Ausland, bringt steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten mit sich, die man im Vorfeld kennen sollte, um Fehltritte zu vermeiden.

Künstlerische Notwendigkeit, Budgetüberlegungen, steuerliche Anreize oder logistische Erwägungen können eine Rolle spielen, Produktionen im Ausland durchzuführen. Notwendigerweise einher geht damit die Tätigkeit der Schauspieler sowie gegebenenfalls sonstiger Produktionsmitarbeiter vor Ort. Die damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen, die hierbei im Vorfeld zu klären sind, haben mit der Filmromantik dann oftmals leider nur noch wenig zu tun. Gleichwohl müssen auch diese Aspekte berücksichtigt werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die nachfolgende Zusammenfassung bietet einen kurzen Überblick über die wesentlichen Aspekte, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gilt.

Lohn- und Ertragsteuer im Fall der Auslandsentsendung

Ein in Deutschland wohnhafter und (annahmegemäß) bei einem deutschen Arbeitgeber angestellter Schauspieler unterliegt grundsätzlich mit seinen gesamten weltweit erzielten Einnahmen der deutschen Einkommensteuer (sog. Welteinkommensprinzip). Gleiches gilt beispielsweise für entsprechende Produktionsmitarbeiter. Kommt es nun zu einer Tätigkeit im Ausland, regeln die von Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht. In der Regel steht dieses dem Staat zu, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. Auf Basis des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens stellt Deutschland den im Ausland steuerpflichtigen Gehaltsanteil regelmäßig unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung frei, sofern nachgewiesen wird, dass im Tätigkeitsstaat eine Besteuerung tatsächlich erfolgt ist.

Aus Vereinfachungsgründen verbleibt das alleinige Besteuerungsrecht allerdings meist bei Deutschland, wenn – vereinfacht gesprochen – die jeweilige Person im Tätigkeitsstaat sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr (in Einzelfällen alternativ während eines fortlaufenden Zwölfmonatszeitraums, der unterjährig beginnen oder enden kann) im jeweiligen Ausland aufhält und der deutsche Arbeitgeber im jeweiligen Ausland für die Filmproduktion keine steuerliche Betriebsstätte begründet bzw. unterhält. Als Betriebsstätte gilt dabei insbesondere jede feste Geschäftseinrichtung, mit der der deutsche Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Beispielsweise können die längerfristige Anmietung von Räumlichkeiten oder unter Umständen auch der längerfristige Aufbau eines Filmsets insoweit eine Betriebsstätte im Ausland begründen. Als langfristig in diesem Sinne gilt oftmals ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

Wird für ein Filmprojekt eine im Ausland ansässige Tochter- bzw. Projektgesellschaft gegründet oder wird der Dreh von einem vor Ort ansässigen Service Produzenten durchgeführt, welcher die Schauspieler und Crewmitglieder für die jeweilige Projektdauer anstellt, gilt die obige Ausnahmeregelung nicht und das von der Projektgesellschaft ausgezahlte Gehalt wird im jeweiligen Tätigkeitsstaat steuerpflichtig.

Sollte das von einer deutschen Filmproduktionsfirma gezahlte Gehalt aufgrund einer Auslandsentsendung (ggf. teilweise) im Ausland steuerpflichtig werden, kann der Arbeitgeber (ggf. teilweise) auf den Einbehalt und die Abführung deutscher Lohnsteuer verzichten. Voraussetzung hierfür ist jedoch die vorherige Beantragung einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung nicht oder nicht in voller Höhe ab, droht ihm die Haftung für die zu Unrecht nicht abgeführte Lohnsteuer. Zusätzlich sollte sich der Arbeitgeber in dem Land, in das der jeweilige Arbeitnehmer entsendet wird, steuerlich beraten lassen, um zu prüfen, ob auch im jeweiligen Ausland Lohnsteuer einzubehalten oder anderweitige steuerliche Melde- oder Zahlungspflichten zu erfüllen sind.

Für in Deutschland ansässige selbstständige bzw. freiberuflich tätige Personen gelten in Abhängigkeit der abkommensrechtlichen Regelungen mit dem jeweiligen Tätigkeitsstaat abweichende Regelungen, die von Staat zu Staat durchaus variieren können und mitunter auch davon abhängen, wie der jeweilige Staat die Tätigkeit als Schauspieler oder Crewmitglied (z. B. Kamera, Ton etc.) qualifiziert. Diese Fragen und steuerlichen Implikationen sollten daher stets im Vorfeld geprüft werden.

Sozialversicherung im Fall der Auslandsentsendung

In Deutschland nichtselbstständig beschäftigte bzw. angestellte Personen werden in der Regel dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Maßgeblich für die Frage, welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, ist jedoch grundsätzlich der Tätigkeitsort. Dieser Grundsatz führt damit unweigerlich zu der Frage, welches Sozialversicherungsrecht im Rahmen einer Auslandstätigkeit anwendbar ist.

Innerhalb der EU, des EWR sowie gegenüber der Schweiz gilt im Fall der vorübergehenden Entsendung, dass grundsätzlich weiter das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates Anwendung findet, sofern die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Entsendung 24 Monate nicht überschreitet und die entsandte Person nicht eine andere bereits entsandte Person ablöst. Damit deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar bleibt, ist die Entsendung seitens des deutschen Arbeitgebers bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger jedoch im Vorfeld elektronisch anzumelden, um eine sog. A1-Bescheinigung zu erhalten. Damit bestätigt der deutsche Sozialversicherungsträger die Mitgliedschaft des entsandten Arbeitnehmers in der deutschen Sozialversicherung.

Im Fall der Entsendung in einen Drittstaat, richtet sich die Frage, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, sofern vorhanden, nach den bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, bleibt es auch in diesen Fällen – ähnlich der Entsendung innerhalb der EU, des EWR oder gegenüber der Schweiz – bei einer Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts des Wohnsitzstaates. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn die Entsendung von vornherein auf eine bestimmte Dauer befristet ist. Oftmals decken diese Sozialversicherungsabkommen aber nicht alle Zweige der Sozialversicherung ab, sondern regeln häufig nur die Renten- und/oder Krankenversicherung. Soweit also das jeweilige Abkommen keine Wirkung entfaltet oder kein Abkommen besteht, gelten zunächst die nationalen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wobei diese nur unter bestimmten Voraussetzungen in das Ausland „ausstrahlen“ und damit weiter anwendbar bleiben.

Praxistipp

Die projektbezogene Entsendung von in Deutschland wohnhaften und angestellten Schauspielern und Produktionsmitarbeitern in das Ausland bringt steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten mit sich. In jedem Fall ist es daher ratsam und mitunter auch erforderlich, die jeweilige Entsendung, deren voraussichtliche Dauer sowie ihre übrigen Rahmenbedingungen im Vorhinein schriftlich zu fixieren. Dies kann in vielen Fällen dazu beitragen, sozialversicherungsrechtliche Komplexität während der Entsendungsdauer zu vermeiden oder zu minimieren. Lohnsteuerlich macht der Arbeitgeber grundsätzlich nichts falsch, wenn zunächst auch während einer Entsendung weiter in Deutschland Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird. Soll hierauf (ggf. teil- oder zeitweise) verzichtet werden, bedarf es einer Freistellungsbescheinigung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes, die wiederum einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob aufgrund einer Mitarbeiterentsendung auch im jeweiligen Ausland arbeitgeberseitige Zahlungs- und/oder Meldepflichten bestehen.

Aufgrund der mitunter komplexen Gemengelage sollte grundsätzlich jeder Einzelfall individuell beurteilt und auf etwaige Fallstricke hin untersucht werden. Das gilt ganz besonders bei einer Entsendung in ein Drittstaatengebiet außerhalb der EU bzw. des EWR (inkl. der Schweiz) sowie in Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Nur so kann im Vorfeld Klarheit und ggf. auch Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten und welche formalen Anforderungen – ggf. auch im Ausland – zu erfüllen sind.