DAC 6-Mitteilungspflicht – Was ist jetzt zu beachten?
Die 30-Tage-Frist zur elektronischen Übermittlung der DAC 6-Mitteilungen ist seit dem 01.07.2020 „scharf geschaltet“, da das BMF die von der EU ermöglichte und als Corona-Hilfemaßnahme verstandene Verlängerung der Abgabefrist ausgeschlagen hat. Die relevanten Fragen und Antworten zur DAC 6-Mitteilungspflicht haben wir nachstehend zusammengefasst.
Was? – Die DAC 6-Mitteilungspflicht
Die DAC 6-Mitteilungspflicht umfasst grenzüberschreitende Steuergestaltungen, also Strukturen und Transaktionen, die ein grenzüberschreitendes Element beinhalten und zu steuerlichen Vorteilen führen können. Die unter die Mitteilungspflicht fallenden Gestaltungen sind anhand von spezifischen Merkmalen (sogenannten Hallmarks) abgegrenzt. Da diese Merkmale sehr breit definiert sind und die deutsche Finanzverwaltung – trotz massiver Kritik – bisher nur sehr wenige Einschränkungen vorgenommen hat, können auch gängige und weniger komplexe Strukturen mitteilungspflichtig sein. Die Mitteilungspflicht bedeutet nicht, dass die zu meldenden Strukturen „unüblich“ oder „aggressiv“ wären. Insofern sollte grundsätzlich jede grenzüberschreitende Gestaltung, die einen steuerlichen Vorteil bringen kann, auf eine Mitteilungspflicht hin geprüft werden.
Wer? – Die Akteure
Die Mitteilungspflicht kann sowohl Berater (sogenannte Intermediäre) als auch Steuerpflichtige (Unternehmen wie auch Privatpersonen, sogenannte Nutzer) betreffen. Im Einzelfall bedarf es einer Abstimmung, wen die gesetzliche Mitteilungspflicht trifft.
Wie? – Die Meldung
Die bei der Finanzverwaltung einzureichende Mitteilung umfasst sowohl eine generelle Beschreibung des Beratungsergebnisses und dessen steuerlicher Folgen als auch persönliche Informationen zum Steuerpflichtigen, zu weiteren Beteiligten und zu den involvierten Beratern. Die Mitteilung hat elektronisch nach einem standardisierten Verfahren zu erfolgen.
Warum? – Die Ordnungswidrigkeit
Wird die Mitteilungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, stellt dies für den Intermediär bzw. den Steuerpflichtigen eine Ordnungswidrigkeit dar, die in Deutschland mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000 bewehrt ist. Dies gilt für Gestaltungen, die seit dem 01.07.2020 zur Verfügung gestellt oder umgesetzt wurden. Die Mitteilungspflicht wirkt grundsätzlich auch auf Gestaltungen seit dem 24.06.2018 zurück, ist jedoch in diesem Rückwirkungszeitraum bis zum 30.06.2020 nicht bußgeldbehaftet. Besteht die Meldepflicht (auch) im Ausland, können die Strafen empfindlich höher liegen.
Prozess vs. Panik ? – Die relevanten Fallkonstellationen
Gestaltungen von PSP: PSP hat zum 01.07.2020 einen internen software-unterstützten DAC 6-Compliance-Prozess implementiert, der sicherstellt, dass alle Beratungsleistungen, die wir für Sie erbringen, daraufhin untersucht werden, ob diese eine Mitteilungspflicht auslösen. Sofern sich eine Mitteilungspflicht bei einer ersten Überblicksprüfung nicht ausschließen lässt, leiten wir – in direkter Abstimmung mit Ihnen – eine tiefergehende Prüfung durch unsere interne DAC 6-Arbeitsgruppe ein und nehmen dann – gegebenenfalls – auch die Mitteilung fristgerecht und in Abstimmung mit Ihnen vor. Ebenso stellen wir sicher, dass der verpflichtende Mitteilungshinweis in der Steuererklärung angegeben wird. Sofern Sie also betreffend einer steuerlichen Gestaltungsfrage von PSP beraten werden, gehört es zu unserem Beratungsumfang und Anspruch, dass wir Gestaltungen auf eine potenzielle Mitteilungspflicht hin prüfen und aktiv auf Sie zugehen.
Gestaltungen anderer Berater: Falls Strukturierungen durch andere Berater (die in der EU ansässig sind) erfolgen, sollten Sie davon ausgehen können, dass diese Sie ebenso proaktiv auf eine potenzielle DAC 6-Mitteilungspflicht aufmerksam machen. Sollten Sie hieran Zweifel haben oder die Überprüfung eines spezifischen Sachverhalts wünschen, stehen Ihnen die PSP-Experten des DAC 6-Helpdesk gerne für eine Zweitmeinung zur Verfügung.
Inhouse-Gestaltungen: Im Falle einer eigenen – selbst konzipierten und umgesetzten – Strukturierung oder falls Sie Strukturierungen mit Beratern und Konzerngesellschaften aus Drittstaaten durchführen, die in der EU nicht mitteilungspflichtig sind, liegt die etwaige gesetzliche Mitteilungspflicht bei Ihnen als Nutzer der Gestaltung. Gerne stehen wir Ihnen mit unserem DAC 6-Know-how für eine Ad-hoc-Prüfung entsprechender Transaktionen und Gestaltungen zur Verfügung. Durch unseren zweistufigen Prüfprozess können wir Ihre Anfragen effizient und zielorientiert beantworten. Sollten Sie davon ausgehen, dass bei Ihnen regelmäßig meldepflichtige Gestaltungen vorliegen, unterstützen wir Sie gerne bei der Implementierung eines unternehmensinternen DAC 6-Prozesses.
Schließlich können wir in Ihrem Auftrag auch kurzfristig Mitteilungen an die zuständige deutsche Behörde, das Bundeszentralamt für Steuern, übermitteln, da wir über die entsprechenden Registrierungen zur elektronischen Übermittlung verfügen.
Die Antwort! – Der DAC 6-Helpdesk
PSP hat für alle Fragen rund um die DAC 6-Mitteilungspflicht einen „DAC 6-Helpdesk“ errichtet. Bitte wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei PSP oder direkt an: