BMF-Schreiben vom 1. April 2021 zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Anwendungsschreiben des BMF zu den weitreichenden gesetzlichen Änderungen zum 1. Juli 2021
Das Anwendungsschreiben des BMF vom 1. April 2021 hilft grenzüberschreitend tätigen B2C-Onlinehändlern die gesetzlichen Neuregelungen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. Juli 2021 umzusetzen.
Am 1. April 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen ein 35 Seiten umfassendes Anwendungsschreiben veröffentlicht, das die weitreichenden gesetzlichen Änderungen zur Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets verwaltungsseitig flankiert. Die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 diesbezüglich ergangenen umsatzsteuerlichen Neuregelungen, die allesamt am 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 in Kraft treten, betreffen insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich. So entfällt zum Beispiel ab dem 1. Juli 2021 die altbekannte Versandhandelsregelung und wird durch eine neue Fernverkaufsregelung ersetzt. Neben der rein sprachlichen Anpassung wird zukünftig für die Frage der Registrierungspflicht im Bestimmungsland bei grenzüberschreitenden EU-Lieferungen an private Endkunden nicht mehr auf die jeweiligen (unterschiedlichen) Lieferschwellen des Kundenlandes abgestellt, sondern vielmehr auf eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für alle Fernverkäufe innerhalb der EU. Die bei Überschreiten dieser (niedrigen) Schwelle resultierende Steuerpflicht in allen EU-Kundenländern wird durch ein vereinfachtes einheitliches EU-Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefedert (sog. One-Stop-Shop), sodass sich eine jeweilige (aufwendige) Registrierung im Kundenland erübrigt.
Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 1. April 2021 versucht, die Vielzahl von materiell- und verfahrensrechtlichen sowie praktischen Fragen im Umfeld der gesetzlichen Neuregelungen zu beantworten und durch Fallbeispiele zu veranschaulichen; dies aber nicht zuletzt durch umfassende Hilfestellung/Eingaben der großen deutschen Wirtschaftsverbände.
Da die Neuregelungen rund um die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets alles andere als trivial sind und auch eine Vielzahl von Vorarbeiten notwendig machen (z. B. Registrierung beim BZSt, Systemumstellungen im Online-Shop und ERP-System, ggf. Deregistrierung in bestehenden EU-Lieferländern), sind deutsche Onlinehändler gut beraten, sich frühestmöglich mit den gesetzlichen Neuregelungen und der verwaltungsseitigen Sichtweise zu befassen, um mit der praktischen Umsetzung möglichst zeitnah zu beginnen.