Potenzielle Änderungen für US-Geschäfte
Nach dem Amtsantritt von Präsident Trump ist auch das Steuerrecht von einigen der Dekrete betroffen, die von der neuen US-Administration kurz nach Amtsantritt in großer Zahl verabschiedet wurden. Die Maßnahmen können dabei auch steuerliche Auswirkungen auf deutsch-amerikanische Geschäftsbeziehungen haben.
Präsident Trump ordnete in zwei Dekreten (nachfolgend „America-First-Dekret“ und „OECD-Dekret“) und der geplanten Wiedereinführung des „Defending American Jobs and Investment Act“ an, dass das von der OECD entwickelte und in der EU adaptierte Regime der globalen Mindeststeuer in den USA keine Anwendung finden soll. Vielmehr sollen nun Gegenmaßnahmen für ausländische Steuerregime ergriffen werden, die US-Unternehmen sowie US-Bürger unverhältnismäßig belasten bzw. diskriminieren.
Nach dem America-First-Dekret sollen die zuständigen US-Ministerien ausländische Steuerregelungen identifizieren, die US-Unternehmen oder US-Bürger diskriminieren bzw. auf der Ausübung einer extraterritorialen Besteuerungsgewalt beruhen. Auf diese ausländischen Steuern wäre dann 26 U.S. Code § 891 anzuwenden. Diese Vorschrift sieht vor, dass eine jährliche Verdopplung des auf diese Einkünfte in den USA erhobenen Steuersatzes erfolgen soll, wobei 80 % des steuerpflichtigen Einkommens nicht überschritten werden darf.
Eine vergleichbare Anweisung wie aus dem America-First-Dekret geht auch aus der Sec. 2 Defending American Jobs und Investment Act hervor, wobei eine Auflistung ebendieser Staaten und Regelungen innerhalb von 90 Tagen vorzulegen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren ist. Hierbei sollen in den USA steuerpflichtige Investoren und ausländische Unternehmen, die in diesen diskriminierenden Staaten ansässig sind, einer höheren Besteuerung unterworfen werden. Dabei soll der US-Steuersatz um 5 % jährlich über vier Jahre erhöht werden, sodass insgesamt maximal eine Erhöhung von 20 % im Vergleich zu den derzeitigen US-Steuersätzen droht.
Nach Sec. 2 OECD-Dekret ist zudem der US-Finanzminister in Zusammenarbeit mit dem Handelsbeauftragten angewiesen, ausländische Steuerregelungen zu identifizieren, die gegen ein US-Steuerabkommen verstoßen, sowie jene, die US-Unternehmen disproportional belasten. Die Identifikation entsprechender Regelungen sowie die Entwicklung von Schutz- bzw. Gegenmaßnahmen sind von dem US-Finanzministerium innerhalb von 60 Tagen vorzubringen. Es ist bisher allerdings unklar, was unter einer disproportionalen Belastung verstanden wird.
Eine Rückwirkung ist in den vorliegenden Dekreten nicht vorgesehen. Allerdings ist die praktische Umsetzung der Vorhaben insbesondere von den noch ausstehenden Berichten des US-Finanzministeriums abhängig.
Weitere Auswirkungen für Unternehmen
Für multinationale Unternehmen, die mehr als 750 Mio. EUR Umsatz erzielen, kann Sec. 1 OECD-Dekret weitreichende Folgen haben. Darin wird der US-Finanzminister zusammen mit dem Handelsbeauftragten angewiesen, einen Bericht mit Optionen, Erkenntnissen und Empfehlungen für den „Austritt“ aus dem Mindeststeuervorhaben auszuarbeiten. Die tatsächlichen Auswirkungen dieses Vorhabens sind auch von der Reaktion der anderen Staaten abhängig, die die Mindeststeuerregelungen implementieren wollen oder bereits implementiert haben. Die geplante Nichtanwendung der Mindeststeuerregelungen in den USA führte auch in Deutschland zu Reaktionen. So sprachen sich die Finanzministerien von Bayern und Hessen bereits für die Abschaffung der Mindeststeuer aus.
In einem weiteren Dekret ist explizit die Überprüfung der Digital Services Tax angeordnet worden, welche bisher unilateral von einzelnen Staaten (z. B. Frankreich und UK) auf bestimmte digitale Umsätze von Unternehmen erhoben wird, um einen Teil des Steueraufkommens von ausländischen Digitalunternehmen im Marktstaat zu besteuern. Die Digital Service Taxes werden in dem Dekret grundsätzlich als unverhältnismäßig belastend und restriktiv für US-Unternehmen angesehen.
Risiken und Handlungsempfehlungen
Aktuell besteht noch eine äußerst unsichere Rechtslage, da die Berichte des US-Finanzministers zu den betroffenen ausländischen Steuerregelungen noch ausstehen. Es ist damit nicht abschließend geklärt, welche deutschen Steuerregelungen als disproportional, extraterritorial oder diskriminierend angesehen werden könnten. Grundsätzlich könnten aber insbesondere die „Registerfälle“ als schädliche extraterritoriale Besteuerung gewertet werden. Zudem hat Deutschland die Mindeststeuer nach Vorgabe der entsprechenden EU-Richtlinie bereits implementiert, was ebenfalls als diskriminierende Maßnahme gewertet werden könnte.
Sollten deutsche Steuerregelungen als disproportional, extraterritorial oder diskriminierend eingestuft werden, so könnten beispielsweise nach DBA quellensteuerfreie Zins- und Dividendenzahlungen mit US-Quellensteuer i. H. v. 30 % (26 U.S. Code § 881) belegt werden, wobei auch die zusätzliche 5 %ige Steuersatzerhöhung (Sec. 2 Defending American Jobs and Investment Act) einschlägig sein könnte. Des Weiteren wäre auch die Verdopplung des bisherigen Steuersatzes nach 26 U.S. Code § 891 möglich.
Für in Deutschland ansässige Personen und Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu den USA unterhalten oder ebenfalls in den USA einer Steuerpflicht unterliegen, ist es daher empfehlenswert, die aktuelle politische Situation und insbesondere die ausstehenden Berichte des US-Finanzministers im Auge zu behalten. Nach Vorlage der entsprechenden Berichte und Klarheit über etwaige steuerliche Maßnahmen zu Lasten deutscher Steuerzahler in den USA sollten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.