Anstehende Änderungen der umsatzsteuerlichen Versandhandelsregelung
Im Jahr 2018 hat der Europäische Rat ein umfassendes Umsatzsteuerpaket verabschiedet (hierzu mehr in unseren PSP-News vom 04.10.2018). Das sogenannte „Mehrwertsteuer-Digitalpaket“ zielte darauf ab, die Mehrwertsteuersystemrichtlinie an die sich immer weiter entwickelnde Internationalisierung und Digitalisierung im unternehmerischen Bereich anzupassen. Für deutsche Unternehmen hat sich demzufolge in den letzten Jahren schon Einiges geändert. Auch ab dem Jahr 2021 müssen sich Unternehmen wieder auf massive Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer einstellen. Auslöser hierfür ist die Implementierung der zweiten Stufe
des Mehrwertsteuer-Digitalpakets, welche insbesondere in den B2C-Bereich eingreift und im Jahr 2021 von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht implementiert werden soll. Mit dem am 02.09.2020 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 hat der deutsche Gesetzgeber einen ersten Schritt unternommen, diesen Teil des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in das deutsche Recht zu übernehmen. Die nun anstehenden Änderungen betreffen insbesondere
Unternehmen, die Fernverkäufe tätigen oder Online-Dienstleistungen erbringen.
Erwähnenswert ist insbesondere die sehr weitgehende Änderung im Rahmen der bisherigen Versandhandelsregelung. Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im B2C-Bereich – wobei der Lieferant den Gegenstand befördert oder versendet – regelt der derzeit geltende § 3c Abs. 1 UStG, dass der Ort der Lieferung dort ist, wo der Gegenstand sich bei Beendigung des Transports befindet. Eine Ausnahme gilt für Unternehmer, die im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr bestimmte, im jeweiligen Bestimmungsland unterschiedliche Liefergrenzen nicht überschreiten. Wird die Lieferschwelle überschritten, hat im Regelfall eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland zu erfolgen. Die aktuelle Regelung führt für viele innergemeinschaftlich, im B2C-Bereich liefernde Unternehmen zu einem erheblichen administrativen und finanziellen Mehraufwand.
Für Abhilfe soll nun die Einführung einer einheitlichen Lieferschwellenregelung sorgen. Demzufolge gilt als Ort der Lieferung in innergemeinschaftlichen B2C-Fernverkaufsfällen zukünftig immer der Ort, an dem der Transport endet – außer es handelt sich um Lieferungen durch Lieferanten, die
ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat haben und
einen Gesamtbetrag der Entgelte für bestimmte grenzüberschreitende sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG zuzüglich für innergemeinschaftliche B2C-Fernverkäufe insgesamt EUR 10.000 im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten und
nicht auf die Anwendung dieser Ausnahme verzichten.
In der Praxis wird dies dazu führen, dass die Umsatzsteuer auf deren innergemeinschaftliche Fernverkäufe im Bestimmungsland geschuldet wird. Somit müsste im Normalfall eine umsatzsteuerliche Registrierung in jedem EU-Land erfolgen, in das der Lieferant seine Waren im B2C-Bereich versendet. Die gute Nachricht: Um diesen administrativen Aufwand zu verhindern, soll ein gesondertes Besteuerungsverfahren – das sogenannte „OSS-Verfahren“ (One-Stop-Shop) eingeführt werden. Bei Anwendung dieses Verfahrens könnte eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland unterbleiben und die relevante lokale Umsatzsteuer – unter Anwendung der Steuersätze des Bestimmungslandes – im gesonderten OSS-Verfahren im Heimatland angemeldet und abgeführt werden. Die lokalen Steuerbehörden sollten sodann für eine entsprechende Weiterleitung der Informationen und deklarierten Beträge Sorge tragen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderungen des bisherigen § 3c UStG ab dem 01.07.2021 vorgesehen. Aufgrund des nicht unerheblichen Umstellungsaufwands ist zu empfehlen, sich zeitnah auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten und nach entsprechenden IT-Lösungen zu suchen, gerne unterstützen wir Sie dabei. Über den Stand der einzelnen Neuregelungen halten wir Sie auf unserer Website auf dem Laufenden.