Verlust der Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen bei Schenkung von Immobilien

Das FG Niedersachsen (Urteil v. 13.12.2023, 3 K 162/23) hat entschieden, dass Schuldzinsen nur anteilig abziehbar sind, wenn ein Schenker einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt überträgt (schenkt), ohne die Finanzierungsdarlehen wenigstens anteilig mitzuübertragen.

Rechtlicher Rahmen

Darlehenszinsen sind grundsätzlich als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften abzugsfähig, wenn das Darlehen zur Einkunftserzielung verwendet wurde. Es muss der sog. Finanzierungszusammenhang vorliegen.

Dient ein fremdfinanziertes Gebäude anteilig auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung oder anderen nicht steuerlich relevanten Zwecken, werden die zur Finanzierung des gesamten Gebäudes aufgenommenen Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkunftserzielung verwandt, mit der Folge, dass die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. unter anderem BFH, Urteil v. 4.2.2020, IX R 1/18).

Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichtes

Ein Steuerpflichtiger übertrug schenkweise einen 2/5 Miteigentumsanteil an einem vermieteten Grundstück auf seinen Sohn, ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen. Im notariellen Vertrag wurde festgehalten, dass der Sohn die dingliche Haftung für die Darlehen entsprechend seinem Miteigentumsanteil übernimmt, jedoch keine schuldrechtliche Schuldübernahme stattfand.

Das Finanzamt erkannte nur 3/5 der vom Steuerpflichtigen (Schenker) künftig geltend gemachten Darlehenszinsen als Sonderwerbungskosten an. Das Niedersächsische FG bestätigte diese Sichtweise und entschied, dass die Darlehenszinsen nur noch anteilig abzugsfähig seien. Die Schulden verlören durch die Schenkung ihre Objektbezogenheit und seien nicht mehr vollständig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.

Das FG setzte sich mit der Frage auseinander, ob dieser Betrachtungsweise, die für Privatvermögen gelte, die Rechtsprechung des BFH zu ähnlich gelagerten Fällen im Betriebsvermögen entgegenstehe. Im Ergebnis verneinte der FG diese Frage. Das FG ließ die Revision (BFH, IX R 2/24) zu, um zu klären, ob die unterschiedliche Behandlung des Sachverhalts im Vergleich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt sei.

Praxishinweis

Das Urteil zeigt, wie sorgsam vorweggenommene Erbfolgen aus steuerlicher Sicht geplant werden müssen. Neben schenkungsteuerlichen Fragen sind stets die vielfältigen ertragsteuerlichen Probleme im Vorfeld zu prüfen und in einer Gesamtabwägung der steuerlichen Folgen zu berücksichtigen.