Mitarbeiterboni – Rückstellung auch bei Freiwilligkeitsvorbehalt und ohne Rechtsanspruch

Rechtsprechung kassiert restriktiven Formalismus der Finanzverwaltung bei Rückstellungssachverhalten
Sachverhalt

Der einem Urteil des Finanzgerichts Münster zugrunde liegende Sachverhalt, verkürzt dargestellt, die Auszahlung von Mitarbeiterboni nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des Erfolgs des vorangegangenen Geschäftsjahres und zwar ohne schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern, ist in der Unternehmenspraxis überaus häufig anzutreffen und regelmäßig Gegenstand von Bilanzierungsüberlegungen am Bilanzstichtag. Insoweit ist die nachfolgend skizzierte finanzgerichtliche Entscheidung sowohl hilfreich als auch wegweisend für die Bilanzierungspraxis.

Grundsätzliches zur Rückstellungsbildung

Voraussetzungen für die aufwandswirksame Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind insbesondere sicher oder wahrscheinlich bestehende oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig entstehende Verpflichtungen gegenüber einem Dritten, die rechtlich oder wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht sind und mit deren tatsächlicher Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.

In Ermangelung steuerlicher Spezialregelungen im Bereich der Passivierung von Schulden gelten die oben aufgelisteten handelsrechtlichen Passivierungsvoraussetzungen über § 5 Abs. 1 Satz 1 EstG auch in der Steuerbilanz.

Entscheidung des Finanzgerichts

In seiner Entscheidung hat das Finanzgericht argumentiert, dass in den Fällen, in denen die Auszahlung von Mitarbeiterboni auf einer jahrelang praktizierten betrieblichen Übung basiert, die künftige Entstehung einer Verbindlichkeit zur Zahlung von Mitarbeiterboni dem Grunde nach am Bilanzstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dieser Einstufung steht auch der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht entgegen. Die Höhe der Verpflichtung kann zudem ungewiss sein, was überdies dem grundlegenden Charakter von Rückstellungen entspricht.

Was die wirtschaftliche Verursachung anbetrifft, so ist ein Vergangenheitsbezug zu bejahen, wenn die Mitarbeiterboni die Leistungen von Mitarbeitern im zurückliegenden Geschäftsjahr abgelten sollen. Dieser Vergangenheitsbezug wird auch nicht dadurch überlagert, dass die Zahlung von Mitarbeiterboni auch der Mitarbeiterbindung in der Zukunft dient.

Folgen für die Bilanzierungspraxis

Mit dieser Entscheidung hat die Finanzgerichtsbarkeit deutlich herausgestellt, dass ein rein formalistischer Blick der Finanzverwaltung auf Rückstellungssachverhalte in der Rechtsprechung keinen Rückhalt findet und insoweit eine faktische Verpflichtung für die Bildung von Rückstellungen ausreichend ist.

Demzufolge sollte der Bilanzierungspraktiker bei Rückstellungssachverhalten im Rahmen der Aufstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen, dass eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50 % („more likely than not“) für die Entstehung einer Verbindlichkeit ausreichend ist und diese überwiegende Wahrscheinlichkeit bei personalbezogenen Sachverhalten aus einer seit vielen Jahren bestehenden betrieblichen Übung resultieren kann. Darüber hinaus kann auch ohne vertragliche Verpflichtungen künftiger Personalaufwand über Rückstellungen antizipiert werden.

Ebenso entfaltet dieses Urteil für laufende oder künftige Betriebsprüfungen Relevanz, bei denen der Betriebsprüfer anderslautende Auffassungen vertreten sollte.

Abschließender Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen mit der Anmerkung, dass es sich nur auf gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt habe. Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung ist nicht eingelegt.