Hybride und virtuelle Versammlungen in Vereinen und Stiftungen
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 03. März 2023 das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ (BT-Drucksache 20/5585) abgesegnet, das auch aufgrund der neuen, digitalen Handlungsoptionen für Stiftungen von Interesse ist.
Zunächst zum Vereinsrecht (§ 32 Abs. 2 BGB-neu): Bei der Berufung der Mitgliederversammlung eines Vereins kann nun – auch ohne entsprechende Satzungsregelungen – vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (sog. hybride Versammlung). Durch eine wirksame Beschlussfassung der Mitgliederversammlung werden künftig sogar rein virtuelle Mitgliederversammlungen möglich.
Doch der Teufel steckt wie immer im Detail: so bedarf es zur Wirksamkeit entsprechender Beschlüsse einer rechtlich „sauberen“ Vorbereitung (Stichwort: Einladungsgestaltung, vor allem hinsichtlich der nun gesetzlich geforderten Angabe dazu, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können) und Durchführung der Mitgliederversammlung.
Aufgrund entsprechender Verweise aus dem Stiftungs- ins Vereinsrecht sind die neuen vereinsrechtlichen Bestimmungen auch für Stiftungsorgane nutzbar.
Vereine und Stiftungen sollten sich also erkundigen, wie künftig – bei Vereinen – Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen anderer Organe (Stiftungsrat, Kuratorium, Beirat etc.) aufgrund der neuen Gesetzeslage rechtssicher durchgeführt werden können, ob es darüber hinaus gegebenenfalls gleichwohl noch ergänzender Satzungsänderungen bedarf und wie diese umgesetzt werden können.